{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n massgebenden Realisationsprinzip (BGer-Urteil 2C_533/2012, 2C_534/2012 vom 19.2.2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Im Aktienrecht wird das allgemeine – ursprünglich in Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 OR (aufgehoben per 1.1.2013) ausdrücklich erwähnte – Vorsichtsprinzip durch das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert. Danach dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie effektiv realisiert worden sind (Realisationsprinzip), während umgekehrt Verluste bilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie befürchtet werden müssen, auch vor ihrer Realisierung (BGer-Urteil 2A.157/2001 vom 11.3.2002 E. 2c). 4.3.2. Diese Grundsätze sind massgeblich für die Ermittlung des steuerbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Steuerpflichtigen, die auch eine Buchhaltung geführt haben (vgl. Art. 18 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]; vgl. BGer-Urteil 2C_515/2010 vom 13.9.2011 E. 2.1). Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 58 DBG, wonach u. a. der steuerbare Reingewinn auf dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres beruht (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG), sinngemäss (Art. 18 Abs. 3 DBG). Die schweizerische Steuerpraxis knüpft dabei an die handelsrechtliche Bilanz an, welche auch steuerrechtlich verbindlich ist (Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz), wenn bei deren Errichtung nicht gegen zwingende Bestimmungen des Handelsrechts verstossen wurde und sofern nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind (statt vieler: BGE 133 I 19 E. 6.3 sowie BGer-Urteil 2C_515/2010 vom 13.9.2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, war der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbender nach deutschem Recht für seine Einnahmen aus der Tätigkeit als Chefarzt nicht buchführungspflichtig und hat – soweit ersichtlich – auch keine ordnungsgemässe Buchhaltung nach handelsrechtlichen Grundsätzen geführt. Aus dem steuerrechtlich relevanten Realisierungsprinzip lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht von vornherein auf den Zeitpunkt der Beitragspflicht für Einkommen aus Erwerbstätigkeit schliessen (vgl. E. 4.4 nachstehend). 4.4. Unter den Parteien ist unstreitig, dass die Honorare 2006 teilweise erst im Jahr 2008 ausbezahlt worden sind. Zu prüfen bleibt, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Teil seines Einkommens aus der Chefarzttätigkeit bis Ende März 2006 erst im Jahr 2008 realisiert hat, einer Beitragspflicht im Jahr 2008 entgegensteht. 4.4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht von derjenigen nach dem Zeitpunkt, in welchem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind (Beitragsbezug), zu unterscheiden. Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist, richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit. Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen – Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit – eingetreten sind (BGE 138 V 463 E. 8.1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Handelt es sich um nachträgliche Lohnzahlung, beurteilt sich die Frage, ob sie der Beitragspflicht unterliegt, nach den Vorschriften, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist. Dieses sog. Bestimmungsprinzip wurde in N 2034 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Stand: 1.1.2008) aufgenommen, wobei ergänzt wurde, dass aus Gründen der praktischen Durchführung auch bei nachträglichen Lohnzahlungen auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift abgestellt werden könne (Realisierungsprinzip). Einschränkend werden in der Wegleitung Ausnahmen aufgeführt, für welche auf jeden Fall das Bestimmungsprinzip gilt. Dabei wird unter anderem der Fall erwähnt, dass das Arbeitsverhältnis bei dem oder der gleichen Arbeitgebenden im Realisationsjahr nicht mehr bestand sowie wenn die nachträgliche Lohnzahlung für einen in früheren Jahren liegenden Zeitabschnitt bestimmt ist, für den von dem oder der gleichen Arbeitgebenden noch keine Löhne abgerechnet wurden (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 463 E. 8.1.2). Diese Grundsätze gelten gleichermassen auch in Bezug auf Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4). 4.4.2. Es ist somit zu unterscheiden zwischen dem Zeitpunkt der Beitragspflicht einerseits und dem Zeitpunkt des Beitragsbezugs andererseits. Während für den Bezug des Beitrags der Zeitpunkt der Realisierung eines Einkommens massgeblich ist, richtet sich die Frage der Entstehung der Beitragspflicht nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (Bestimmungsprinzip). Für die Begründung der Beitragspflicht ist also entscheidwesentlich, wann die Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, für die nachträglich eine Lohnzahlung bzw. eine Entschädigung ausgerichtet wurde. Die Anwendung dieser Grundsätze führt im zu beurteilenden Fall zu folgendem Ergebnis: Das Jahr 2008 ist als Realisierungszeitpunkt für die Frage des Beitragsbezugs relevant. Die für die (logisch vorangehende) Frage der Beitragspflicht massgebende Erwerbstätigkeit ist hier unstreitig das Jahr 2006. Anders als im Jahr 2008 hatte der Beschwerdeführer 2006 weder Wohnsitz in der Schweiz noch übte er hier eine Erwerbstätigkeit aus. Er war in"}