{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 161 E. 1 mit Hinweisen). 4.2. Ist die Versicherungsunterstellung unter dem schweizerischen Recht gegeben, so ist für die beitragsrechtliche Qualifikation des Erwerbseinkommens das AHVG massgebend (vgl. BGE 139 V 297 E. 2.3.1 und 2.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellen die Honorare der Chefärzte, Co-Chefärzte und Leitenden Ärzte für die stationäre Behandlung von Patienten der Privatabteilung in einer öffentlich-rechtlichen Klinik Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (BGE 122 V 281). Der Beschwerdeführer war bis 31. März 2006 als Chefarzt an der Universitätsklinik B, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, als Selbständigerwerbender (nach deutschem Recht) tätig und danach in gleicher Funktion am gleichen Ort angestellt. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Einkommen aus der Chefarzttätigkeit als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit (massgebender Lohn) zu qualifizieren. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass eine solche Tätigkeit in der Schweiz als unselbständig eingestuft würde. Sie geht jedoch davon aus, dass sich die Qualifikation des Beitragsstatuts nach dem Recht des Staats richte, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Da der ausländische Versicherungsträger die bis 31. März 2006 ausgeübte Tätigkeit als Chefarzt als selbständig \"zugelassen\" habe, werde diese Qualifikation nicht in Zweifel gezogen. Dabei übersieht sie, dass die Qualifikation des Beitragsstatuts nach dem Recht des Staats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, nur in kollisionsrechtlicher Hinsicht für die Abgrenzung der anwendbaren Rechtsvorschriften und damit der Versicherungsunterstellung beurteilt wird (E. 3.1.3 vorstehend und dort zitierte Rechtsprechung). Handelt es sich aber beim Einkommen von Fr. 246'984.-- um massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 AHVG, sind keine Beiträge als Selbständigerwerbender geschuldet, und ist der Einspracheentscheid ebenfalls aufzuheben. 4.3. Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf die Steuermeldung davon aus, dass das Einkommen aus der Chefarzttätigkeit im Jahr 2008 realisiert worden sei und in diesem Jahr der Beitragspflicht unterliege. Ein Einkommensteil sei erzielt, wenn die versicherte Person tatsächlich darüber verfügen könne, sei es, dass sie dieses Einkommen in bar realisiert, sei es, dass sie einen rechtlich vollstreckbaren Anspruch darauf erwerbe. Bei buchführenden Versicherten sei es in der Regel der Zeitpunkt der Verbuchung einer Einnahme. 4.3.1. Unter Realisation ist steuerrechtlich ganz allgemein die Umwandlung einer Leistung in eine andere Wertform zu verstehen (Reich, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2000, Art. 18 DBG N 25). Aufgrund des Realisierungsprinzips gelten Erträge und Aufwendungen handelsrechtlich grundsätzlich als eingetreten bzw. realisiert, wenn Leistungen in Geld oder Geldforderungen umgewandelt werden. Das Realisationsprinzip enthält ferner den Grundsatz der sachlichen Zuordnung, wonach alle Aufwendungen, die der Erzielung bestimmter Erträge dienen, jener Periode zuzuordnen sind, in welcher die Erträge erzielt wurden, was buchhalterisch durch Aktivierung derjenigen Aufwendungen erfolgt, welche bis zum Bilanzstichtag für noch nicht realisierte Erträge angefallen sind. Realisationszeitpunkt einer Leistung ist handelsrechtlich die Entstehung eines festen und durchsetzbaren Anspruchs auf Gegenleistung (Kuhn/Brülisauer, in: Komm. zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Hrsg. Zweifel/Athanas], 2. Aufl. 2002, Art. 24 StHG N 23). Was die zeitliche Bemessung und Abgrenzung von Einkünften betrifft, ist davon auszugehen, dass für die steuerliche Bemessung von Selbständigerwerbenden auf das Einkommen des in der massgebenden Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen ist. Damit wird zwingend eine periodengerechte Abgrenzung von Aufwand und Ertrag verlangt. Dies ergibt sich auch aus dem in Lehre und Rechtsprechung verschiedentlich erwähnten Periodizitätsprinzip und aus dem für eine ordnungsgemässe Buchführung"}