{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Vertretungstätigkeit auch vor Ort ausgeübt habe. Sodann sei das Honorar von EUR 883.25, das er für den Verkauf von Büchern in Deutschland im Jahr 2008 vereinnahmt habe, ebenfalls der Auslandtätigkeit zuzuordnen. 3.5.2.2. Gemäss der Beilage zur Steuerdeklaration ergibt sich der Nettoertrag von EUR 2'283.91 aus dem Total zweier Einnahmequellen (Vertretungstätigkeit: EUR 9'975.--; schriftstellerische Tätigkeit: EUR 883.25) und Abzug der Gesamtauslagen von EUR 8'574.34. Für den lückenlosen Nachweis der Einnahmen aus der Vertretungstätigkeit liegen drei Rechnungen vor. Die Rechnungen sind an die Praxis E in W, adressiert und lauten auf \"Für die ärztliche Vertretung in der Praxis E in W\". Die Einnahmen aus dem Bücherverkauf sind durch die Abrechnung des Fachverlags F in Deutschland ausgewiesen. Was die ärztliche Vertretungstätigkeit betrifft, ist aus den neu aufgelegten Unterlagen ersichtlich, dass diese Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wurde. Zwar deklarierte der Beschwerdeführer gegenüber der Steuerbehörde, dass die Vertretungstätigkeit vom Hauptwohnort Z aus betrieben wurde, erklärte aber auch, dass ihm hierzu keine feste Einrichtung zur Verfügung stehe. Dass die Tätigkeit in der Praxis E in W verrichtet wurde, erklären auch die hohen Fahrtkosten (EUR 5'877.45) und sonstigen Reisekosten (EUR 1'004.17), die den weit überwiegenden Anteil (80 %) des geltend gemachten Gesamtaufwands ausmachen. Da der Beschwerdeführer über keine Praxisräume in der Schweiz verfügt (unter den Auslagen ist auch kein entsprechender Aufwand verzeichnet), ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der Erwerbsort betreffend die Nebentätigkeit ebenfalls in Deutschland lag. Seit seiner Emeritierung unterstützt der Beschwerdeführer die Praxis E in W durch seine privatärztliche Tätigkeit. Gestützt auf die vor Gericht eingereichten Beweismittel rechtfertigt es sich, von der Steuermeldung abzuweichen und die Honorareinnahmen als Einkommen aus einer in Deutschland ausgeübten selbständigen ärztlichen Tätigkeit zu qualifizieren. Somit handelt es sich bei allen Erwerbsquellen 2008 (unselbständige Arzttätigkeit, selbständige Chefarzttätigkeit, selbständige ärztliche Vertretungstätigkeit) um Auslandtätigkeiten. Das Verfassen von Lehrbüchern, wissenschaftlichen, künstlerischen oder andern Werken ist als Erwerbstätigkeit zu betrachten, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Die Einkünfte beruhen auf einer Tätigkeit und sind nach der Rechtsprechung analog dem Einkommen eines Erfinders als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren (ZAK 1961 S. 310; Käser, a.a.O., N 3.28). Davon zu unterscheiden ist jedoch die für die Versicherungsunterstellung entscheidende Frage der Ausübung einer Erwerbstätigkeit (sog. Erwerbsortprinzip, vgl. dazu auch Forster, AHV-Beitragsrecht, 2007, S. 54 N 12). Dies ist der Ort, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen Sachverhalts befindet, der dieser Tätigkeit erwerblichen Charakter verleiht (AHI 1994 S. 134 E. 6b; vgl. auch Käser, a.a.O., N 1.35 f. mit weiteren Hinweisen). Hier ist unstreitig, dass die im Jahr 2008 realisierten Honorareinnahmen von EUR 883.25 aus dem Verkauf eines Fachbuchs aus der Periode vom 31. Dezember 2006 bis 31. Dezember 2007 stammen (vgl. Abrechnung Verlag). Die Tätigkeit, das Verfassen eines Fachbuchs, wurde offensichtlich vor dem 2008 ausgeübt, womit auch der Erwerbsort für die früher ausgeübte schriftstellerische Arbeit nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland lag. 3.5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt wurden. Damit sind kollisionsrechtlich nicht die Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats – der Schweiz – anwendbar, sondern diejenigen des Mitgliedstaats Deutschland, in dem der Erwerbsort für alle Tätigkeiten lag (E. 3.1.2 vorstehend). Insbesondere lässt sich die Unterstellung nicht auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Ziff. i VO 1408/71 abstützen, auf die sich die Beschwerdegegnerin beruft. Diese Bestimmung ist hier mangels eines Anknüpfungskriteriums (keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer ist somit der AHV-Gesetzgebung nicht unterstellt und folglich nicht beitragspflichtig. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. 4. 4.1. Selbst wenn man den Nebenerwerb (ärztliche Vertretungstätigkeit, schriftstellerische Arbeit) als in der Schweiz ausgeübt betrachten wollte, wäre zwar die Unterstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b Ziff. i VO 1408/71 zu bejahen und das schweizerische Recht anwendbar. Die Beschwerde wäre aber aus folgenden Gründen ebenfalls gutzuheissen: 4.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch versichert. Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 4.1.2. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als"}