{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n 2008 auch in der Schweiz erwerbstätig war. Gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung meldete die Steuerbehörde der Ausgleichskasse ein Einkommen von Fr. 3'628.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dieses Einkommen wurde der Schweiz zugewiesen, was grundsätzlich dafür spricht, dass die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wurde. Dass es sich dabei um Erwerbseinkommen handelt, ist unter den Parteien nicht strittig. Streitig ist, ob diese Tätigkeit in der Schweiz oder in Deutschland ausgeübt wurde. Dies beurteilt sich grundsätzlich nach schweizerischem Recht. 3.5. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 3.5.1. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hiezu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (statt vieler: BGE 110 V 369 E. 2a mit Hinweisen). Die Ausgleichskassen beurteilen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts, wer unter welchem Titel für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3; BGer-Urteil 9C_86/2009 vom 30.6.2010 E. 1.2 mit Hinweisen). Diese Beurteilungskompetenz gilt auch, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist (BGE 111 V 289 E. 3). Eine Verbindlichkeit kann hingegen dort nicht bestehen, wo bezüglich eines Sachverhalts steuerlich und AHV-mässig eine unterschiedliche Beurteilung erfolgen kann, so beispielsweise bei unterschiedlicher Regelung der Abgabepflicht (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, N 8.27). 3.5.2. Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, gestützt auf die für sie verbindliche Steuermeldung handle es sich beim deklarierten Nebenerwerb um in der Schweiz erzieltes Einkommen. Die Steuermeldung ist indes nur in Bezug auf die Höhe des Einkommens absolut verbindlich. Nicht verbindlich sind die Angaben der Steuerbehörde hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des Einkommens, der Beitragspflicht des Bezügers, des Realisierungszeitpunkts und der Beurteilung der Frage, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde (vgl. Käser, a.a.O., N 8.28). 3.5.2.1. Während der Beschwerdeführer in der Einsprache nicht bestritten hatte, dass es sich um in der Schweiz erzieltes Einkommen handelt, macht er im Beschwerdeverfahren neu geltend, erst nach der Wohnsitznahme in der Schweiz habe er in selbständiger Form im Jahr 2008 unbedeutende Nebenaufgaben übernommen, die im Jahr 2008 den Betrag von netto EUR 2'283.91, entsprechend Fr. 3'628.--, ausmachten. Auch diese Tätigkeiten habe er ausnahmslos in Deutschland bei seinen alten Patienten ausgeübt, was aus den quartalsweise erstellten Rechnungen und den hohen Fahrtkosten erkenntlich sei. Er habe die Honorare nicht den Patienten selber in Rechnung gestellt, sondern der Arztpraxis in Deutschland, bei der er seine"}