{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n 17'274.71 Bruttoeinnahmen bzw. Nettogewinn EUR 7'664.33; Kontennachweis zur Gewinnermittlung für 2007). Nach dem Austritt aus der Universitätsklinik B per Ende März 2007 übernahm er eine neue unselbständige Tätigkeit in Deutschland; der diesbezügliche Arbeitslohn wurde ebenfalls in Deutschland besteuert (Lohnsteuerbescheinigungen 2007 und 2008 des Landesamts X). Die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten haben für das vorliegende Verfahren keine weitere Bedeutung. Aus den Unterlagen ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr 2008 eine unselbständige Tätigkeit in Deutschland ausübte. 3.4.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, das der AHV-Beitragspflicht zugrunde gelegte Einkommen von Fr. 250'612.-- setze sich aus Nebeneinkünften von Fr. 3'628.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit (ärztliche Vertretungstätigkeit und schriftstellerische Tätigkeit) sowie aus Fr. 246'984.-- (entsprechend EUR 155'662.41) aus der früheren selbständigen Tätigkeit bei der Universitätsklinik B zusammen. Beim letzten Betrag handle es sich um Einkommen, das der Beschwerdeführer als Chefarzt der Abteilung C bereits im Jahr 2006 und früher erzielt habe. Auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass die Honorareinnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit von der Universitätsklinik abgerechnet und dem Beschwerdeführer gutgeschrieben wurden. Ein Teil der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sei erst im Jahr 2008 ausbezahlt worden. Diese Einnahmen hätten infolge verspäteter Auszahlung erst in der Steuererklärung Luzern 2008 zur sogenannten Steuersatzfestsetzung deklariert werden müssen, nachdem er seit August 2007 in der Schweiz Wohnsitz habe. Der gesamte in Deutschland erwirtschaftete Ertrag werde aber in Deutschland besteuert. Dass das strittige Entgelt für die Chefarzttätigkeit der ordentlichen Besteuerung in Deutschland unterliegt und dort auch versteuert worden ist, ergibt sich aus der internationalen Steuerausscheidung 2008 des Steueramts Luzern wie auch dem deutschen Einkommensbescheid 2008 vom 5. August 2010. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 5. Juli 2010, welcher der Beschwerdegegnerin vorlag. Der versteuerte Betrag von EUR 155'662.41 (entsprechend Fr. 246'984.--) korrespondiert mit dem Kontennachweis zur Gewinnermittlung für 2008 nach § 4 Abs. 3 des deutschen Einkommenssteuergesetzes (EStG, publiziert in BGBl. I S. 4318, Fassung der Bekanntmachung vom 8.10.2009). Gemäss § 4 Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmässig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Gestützt auf diese Vorschrift wurden die Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ermittelt (vgl. Kontennachweise Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2008). Wie der Beschwerdeführer geltend macht, war er nicht buchführungspflichtig für seine Entgelte aus der Chefarzttätigkeit, nachdem sich die Gewinnermittlung auf § 4 Abs. 3 EStG abstützt. Der gegenteiligen Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht beigepflichtet werden. 3.4.3. Die Beschwerdegegnerin qualifiziert die strittigen Einkünfte als Chefarzt von Fr. 246'984.-- als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Im Licht der Rechtsprechung ist nach deutschem Recht zu beurteilen, ob die Stellung als Chefarzt bis 31. März 2006 als selbständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln. 3.4.3.1. Gemäss der Vereinbarung vom 9./14.12.1998 zwischen der Universitätsklinik B und dem Beschwerdeführer war dieser neben seinem dienstlichen Aufgabenbereich als Abteilungsleiter befugt, an der Universitätsklinik Patienten stationär oder ambulant als Privatpatienten zu behandeln sowie zu beraten und hierfür ein besonderes Honorar zu verlangen (sog. \"Liquidationsbefugnis\"; § 5 Abs. 1 lit. a und b). Das Honorar hatte er selber anzufordern und einzuziehen (§ 5 Abs. 6). Die Universitätsklinik übernahm keine Gewähr für den Umfang der gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen und für Höhe und Eingang der Einnahmen aus der Ausübung des Liquidationsrechts. Bei Rückgang der Liquidationserlöse bestanden keinerlei Ausgleichsansprüche gegenüber der Universitätsklinik (§ 5 Abs. 8). Für die Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material hatte der Beschwerdeführer ein Nutzungsentgelt zu zahlen (§ 7 Abs. 1). Für die nicht versicherte Nebentätigkeit aus dem Bereich der Liquidationsbefugnis hatte er eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abzuschliessen (§ 10). Aufgrund dieser Vereinbarung galt die Beschäftigung als Chefarzt an der Universitätsklinik bis zum Ausscheiden aus dem ordentlichen Beamtenverhältnis (31.3.2006) nach deutschem Recht als selbständige Tätigkeit. Auch steuerrechtlich wurden die diesbezüglichen Einnahmen in Deutschland als Einkommen aus selbständiger Arbeit qualifiziert. Somit ist von einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen, was auch die Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel zieht. Geht man davon aus, dass die strittigen Einkünfte von Fr. 246'984.-- erst mit der Auszahlung (2008) realisiert wurden (vgl. dazu aber nachstehende E. 4.4), dann übte der Beschwerdeführer im Jahr 2008 gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit in Deutschland aus (vgl. E. 3.4.1 vorstehend). 3.4.3.2. Weiter ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer im Jahr"}