{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Haupttätigkeit sind in der in Art. 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt\". Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71 bestimmt, dass eine Person, für die u.a. der soeben angeführte Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 gilt, so behandelt wird, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (vgl. BGE 138 V 258 E. 4.4). 3.1.3.1. Für die Anwendung der Art. 14a VO 1408/71 (\"Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben\") und 14c VO 1408/71 (\"Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben\") sind unter \"Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis\" bzw. \"selbständiger Tätigkeit\" diejenigen Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird, als solche angesehen werden. Es bestehen mithin keine vertragsautonomen Definitionen im Sinn einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Bedeutung, sondern es sind die Begriffsbestimmungen im jeweiligen Landesrecht massgeblich. Es ist somit denkbar, dass Deutschland eine Tätigkeit, die aus schweizerischer Sicht als unselbständig einzuordnen wäre, als selbständig deklariert. Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass das deutsche Recht für die steuer- und die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation je unterschiedliche Anknüpfungskriterien vorsieht (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 533 E. 5.2 mit Hinweisen). 3.1.3.2. Etwas anderes sieht auch die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP) nicht vor. Nach N 2013 und 2014 WVP (in den seit 1.1.2010 geltenden Fassungen) hängt die Versicherungsunterstellung von Personen, die in mehreren Staaten arbeiten, davon ab, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Das Beitragsstatut (Arbeitnehmende oder Selbständigerwerbende) wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staats bestimmt, in welchem die jeweilige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Bei einer in Frankreich und in der Schweiz erwerbstätigen Person beispielsweise ist für die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit gemäss dem französischen Recht und für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit nach dem AHVG (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; SR 831.10) zu bestimmen, ob es sich um eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt. Auch die hier in zeitlicher Hinsicht massgebende Fassung der Wegleitung, gültig ab 1. Januar 2008, enthält nichts Gegenteiliges (vgl. WVP N 2010.2). Ob eine Person arbeitnehmend oder selbständigerwerbend im Sinn von Art. 13 ff. VO 1408/71 ist, wird somit aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staats bestimmt, in welchem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Regeln beziehen sich indessen lediglich auf die Frage nach dem anwendbaren Recht; sie besagen noch nichts über die konkrete beitragsrechtliche Qualifikation eines bestimmten Einkommensteils, wenn die Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften feststeht. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (BGE 139 V 297 E. 2.3.1 und 2.3.2, Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 V 533 E. 2; vgl. auch WVP N 2013, Fassung vom 1.1.2010). 3.2. Per 1. April 2012 gelten im Verhältnis Schweiz - EU nicht mehr die VO 1408/71 und die Durchführungsverordnung Nr. 574/72, sondern neu die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; vgl. Art. 3 Abschnitt A Ziff. 1 des Anhangs II zum FZA) und die Verordnung Nr. 987/2009 (WVP N 2009, in der Fassung gültig ab 1.4.2012). Da im vorliegenden Fall Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2008 zu beurteilen sind, ist diese Verordnung unter intertemporalrechtlichem Aspekt nicht anwendbar (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3.3. Das Abkommen und insbesondere die VO 1408/71 sind in persönlicher Hinsicht auf den Beschwerdeführer anwendbar, weil er als deutscher Staatsbürger Angehöriger eines Mitgliedstaats ist und als Selbständigerwerbender den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten untersteht oder unterstand (Art. 2 Abs. 1 VO 1408/71). Auch der sachliche Anwendungsbereich ist gegeben. Dieser bezieht sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VO 1408/71 auf alle Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, insbesondere Leistungen bei Alter (lit. c). Gestützt auf das Gebot der Gleichbehandlung hat der Beschwerdeführer die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften des AHVG wie die Staatsangehörigen der Schweiz, soweit besondere Bestimmungen der Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen (Art. 3 Abs. 1 und 14 VO 1408/71). Streitig und zu prüfen ist, ob er für das Jahr 2008 der AHV-Beitragspflicht für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit unterliegt. Das hängt davon ab, ob er nach den kollisionsrechtlichen Bestimmungen dem schweizerischen Recht unterstellt ist. 3.4. 3.4.1. Der Beschwerdeführer war u.a. als Unselbständigerwerbender bei der Universitätsklinik B angestellt. Das Einkommen aus dieser Tätigkeit vom 1. Januar - 31. März 2007 wurde in Deutschland versteuert (vgl. Lohnsteuerbescheinigung für 2007 vom 30.5.2007 des Finanzamts Y). Aus freiberuflicher (selbständiger) Tätigkeit erzielte er im Jahr 2007 nur noch einen kleinen Teil seines gesamten Erwerbseinkommens (EUR"}