{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO 1408/71; SR 0.831.109.268.1), und die dazugehörige Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rats vom 21. März 1972 (VO 574/72; SR 0.831.109.268.11) an. 3.1.1. Die Art. 13 bis 17a VO 1408/71 entscheiden als Kollisionsnormen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften; die Art. 10b bis 14 VO 574/72 enthalten lediglich Vorschriften zur Durchführung der Kollisionsnormen. Während Art. 13 gemäss dessen Titel Allgemeine Regelungen vorsieht, sehen die Art. 14 bis 17a des Titels II der VO 1408/71 diverse Sonderregelungen vor. Als Grundregel bestimmt Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, dass Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen. Art. 13 wird in der Literatur etwa als \"die kollisionsrechtliche Grundnorm der Verordnung\" bezeichnet, welche ein Grundprinzip des zwischenstaatlichen und supranationalen Sozialrechts darstelle, wonach für Personen, die der Verordnung unterliegen, die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten (vgl. BGer-Urteil 9C_326/2013 vom 6.8.2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Grundanliegen des FZA im Bereich der sozialen Sicherheit sind neben der Gleichbehandlung und der Bestimmung des anwendbaren Rechts (Art. 8 lit. a und b FZA) die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen (Art. 8 lit. c FZA), die Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben (Art. 8 lit. d FZA) sowie die Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen (Art. 8 lit. e FZA). Das FZA und die VO 1408/71 wollen tendenziell Inland- und EU-Auslandsachverhalte gleich behandeln, weshalb Personen, die sich innerhalb des EU-Raums bzw. von dort zur Schweiz bewegen, sozialversicherungsrechtlich keine Nachteile erleiden, sondern gleich behandelt werden sollen wie übrige Staatsangehörige (BGE 138 V 258 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.1.2. Ausnahmen vorbehalten, gilt für Arbeitnehmende das Beschäftigungslandprinzip. Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende, die nur in einem Staat tätig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staats (Erwerbsortprinzip). Nicht massgebend ist, wo sie wohnen oder wo sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. Eine Ausnahme ist unter anderem vorgesehen für eine Person, die in mehreren Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist. Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine abhängige Beschäftigung ausübt, oder, falls sie eine solche Beschäftigung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Art. 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften (Art. 14c lit. a VO 1408/71). Eine Person, die gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten abhängig beschäftigt – und nicht Mitglied des fahrenden oder fliegenden Personals eines Unternehmens – ist, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staats ausübt oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben (Art. 14 Abs. 2 lit. b Punkt i VO 1408/71; vgl. zum Ganzen: BGE 139 V 297 E. 2.2). Nach Art. 8 und Anhang II FZA in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 lit. b der VO 1408/71 unterliegen Personen, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, den Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaats, in dem sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Gebiet ausüben (Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71). Diese Regelung bezweckt, dass ein und dieselbe Person für einen bestimmten Zeitraum immer nur dem Sozialversicherungsrecht eines der beteiligten Staaten unterstellt ist, auch in Bezug auf die Beitragspflicht. Ist auf eine Person das schweizerische Recht anwendbar, untersteht somit ihr gesamtes selbständiges Erwerbseinkommen der schweizerischen AHV-Beitragspflicht, selbst wenn dieses in einem anderen Vertragsstaat erzielt wurde (zum Ganzen: BGE 138 V 258 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Person, für die namentlich Art. 14 Abs. 2 und 3 oder Art. 14c lit. a gilt, wird für die Anwendung der nach diesen Bestimmungen bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Erwerbstätigkeit oder ihre gesamten Erwerbstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte (vgl. Art. 14d Abs. 1 VO 1408/71). 3.1.3. Nach Art. 14a Abs. 2 VO 1408/71 gilt \"für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben\", folgende Regelung: \"Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet des Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der"}