{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-02-17", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-140_2014-02-17.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10277", "Checksum": "d214d7b67714d3543fc820408f852325"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 140"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 17.02.2014 S 13 140"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 17.02.2014 S 13 140\nRegeste:\nErwerbsortsprinzip: Weil ein in der Schweiz wohnhafter deutscher Staatsangehöriger sämtliche Tätigkeiten, aus denen im Jahr 2008 Erwerbseinkommen generiert wurde, in Deutschland ausgeübt hat, besteht keine AHV-Beitragspflicht. | Art. 2 VO 1408/71, Art. 4 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 1 VO 1408/71, Art. 13 Abs. 2 VO 1408/71, Art. 14a VO 1408/71, Art. 14c VO 1408/71. | Sozialversicherungsbeiträge\n\n\n| Entscheid: | A. Prof. A, geboren 1940, war an der Universitätsklinik B (Deutschland) als Leiter der Abteilung C tätig. Bis 31. März 2006 (ordentliches Pensionsalter) galt diese Tätigkeit aufgrund eines langjährigen Vertrags nach deutschem Recht als selbständige Erwerbstätigkeit. Nach Ablauf der Vereinbarung bei Erreichen des Pensionsalters wurde Prof. A auf seinen Antrag noch für ein Jahr bis zum 31. März 2007 als ärztlicher Direktor der Abteilung C weiter beschäftigt. Für das Verlängerungsjahr wurde ein neuer Dienstvertrag abgeschlossen und Prof. A neu als Unselbständigerwerbender an der Universitätsklinik B angestellt. Er ist deutscher Staatsangehöriger und hat per 1. August 2007 seinen Wohnsitz nach Z (Schweiz) verlegt. Mit der Beendigung der selbständigen Tätigkeit per 31. März 2006 erfolgte eine Zusammenstellung der Abrechnungen, Ausgaben und Honorarzahlungen, die im Auftrag der Universitätsklinik B durch die D GmbH vorgenommen wurde. In der Steuererklärung 2008 des Kantons Luzern deklarierte Prof. A nebst Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Fr. 144'973.--) ein Einkommen aus selbständigem Haupterwerb von Fr. 246'984.--. Mit AHV-Meldung vom 19. Dezember 2011 setzte die Dienststelle Steuern Luzern das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2008 auf total Fr. 250'612.-- fest. Darin ist auch ein selbständiger Nebenerwerb von Fr. 3'628.-- enthalten. Im Rahmen der internationalen Steuerausscheidung wurde mit Ausnahme der Nebeneinkünfte (Fr. 3'628.--) das gesamte Erwerbseinkommen Deutschland zugewiesen und dort besteuert. Gestützt auf die AHV-Meldung erfasste die Ausgleichskasse Luzern Prof. A als Selbständigerwerbenden und setzte seine persönlichen Beiträge für das Jahr 2008 aufgrund eines Einkommens von Fr. 233'800.-- (Fr. 250'612.-- abzüglich Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.--) auf Fr. 22'821.60 (einschliesslich Verwaltungskosten) fest. Gegen diese Verfügung liess Prof. A Einsprache erheben. Er stellte den Antrag, es sei nur das in der Schweiz im Jahr 2008 erzielte und hier versteuerte Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit von Fr. 3'628.-- der AHV-Beitragspflicht zu unterstellen. Beim übrigen Einkommen handle es sich um Einnahmen, die im Jahr 2006 resp. vorher erzielt, aber in Folge der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit erst im Jahr 2008 ausbezahlt worden seien. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache vollumfänglich ab. B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess Prof. A beantragen, die AHV-Verfügung vom 20. August 2012 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er im Jahr 2008 keine AHV-Beiträge zu bezahlen habe. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Diese Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird durch das Kantonsgericht (3. Abteilung) beurteilt, welches sich gemäss Verfassungsauftrag auf den 1. Juni 2013 aus dem bisherigen Ober- und Verwaltungsgericht gebildet und die bei diesen anhängigen Fälle übernommen hat (vgl. § 63 der Kantonsverfassung [KV; SRL Nr. 1]; § 14 ff. des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]; § 16 der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG; SRL Nr. 263]). 1.2. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. An seiner separaten Beurteilung besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Frage, ob für das Jahr 2008 persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind, im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der AHV-Verfügung vom 20. August 2012 enthalten ist. Im Übrigen ist die Beitragsverfügung durch den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2013 ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweis, 133 V 50 E. 4.2.2), so dass nicht diese, sondern der Einspracheentscheid Anfechtungs- und Aufhebungsgegenstand bildet (BGer-Urteil 9C_246/2011 vom 22.11.2011 E. 2). 2. Nicht umstritten ist der schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers seit 1. August 2007. Streitig ist, ob seine Einkünfte, die er als Chefarzt der Universitätsklinik B im Jahr 2008 ausbezahlt erhalten hat, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegen. Unbestritten ist das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Festzuhalten ist, dass sich ein kollisionsrechtlicher Tatbestand nur ergibt, wenn – wie es die Beschwerdegegnerin annimmt – die umstrittenen Einkünfte aus der Chefarzttätigkeit von Fr. 246'984.-- im Jahr 2008 realisiert sind. Sofern dieses Einkommen – wie der Beschwerdeführer geltend macht – im Jahr 2006 erwirtschaftet wurde, entfällt diesbezüglich mangels eines Anknüpfungspunkts eine AHV-Beitragspflicht von vornherein. 3. 3.1. Für die Prüfung der Versicherungsunterstellung von Personen, die auf dem Gebiet der EU oder der Schweiz arbeiten und die Staatsangehörige der Schweiz oder einer EU-Staats sind, ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) anwendbar. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rats vom 14."}