Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2013 ist aufzuheben. Damit wird die Umteilung des Beschwerdeführers von der C-Versicherung in die Obligatorische Krankenpflegeversicherung hinfällig. 7. (Kostenfolgen) |