Aus diesem Grund ist ein Ausschluss des Beschwerdeführers aus der C-Versicherung ausgeschlossen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Pflegeleistungen (basierend auf der RAI/RUG Stufe 1) bezieht nichts zu ändern. Denn gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG letzter Satz sind die gesetzlichen Pflichtleistungen in jedem Fall versichert. Ebenso wenig ist von Relevanz, dass andere Abteilungen des Betagtenzentrums D den Pflegeheimstatus erfüllen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Hausarztmodell gestützt auf Ziffer 6.2 lit. b des Anhangs CM sind vorliegend nicht erfüllt. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist deshalb gutzuheissen.