Aufgrund der Beweisauskunft steht nämlich zweifelsfrei fest, dass vorliegend der Hausarzt des Beschwerdeführers die Gatekeeperfunktion nach wie vor wahrnehmen kann. Zudem bewohnt der Beschwerdeführer nachweislich ein Zimmer im Wohnheim (Haus Y des Betagtenzentrums D) und hält sich somit entgegen der Beschwerdegegnerin weder in einem Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims noch in einer Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals auf. Damit erfüllt er nach wie vor die Voraussetzungen für das Verbleiben in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Aus diesem Grund ist ein Ausschluss des Beschwerdeführers aus der C-Versicherung ausgeschlossen.