Vorliegend kann offenbleiben, ob diese Allgemeine Vertragsbestimmung mit der Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 KVV vereinbar ist bzw. ob diese Allgemeine Vertragsbedingung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstösst. Aufgrund der Beweisauskunft steht nämlich zweifelsfrei fest, dass vorliegend der Hausarzt des Beschwerdeführers die Gatekeeperfunktion nach wie vor wahrnehmen kann.