In ihrer Eigenschaft als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung handelt die Beschwerdegegnerin als Trägerin öffentlicher Funktionen. Ihre Versicherungsbedingungen dürfen daher allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien nicht widersprechen (BGE 113 V 212 E. 3b). 5.2.2. Die Regelung in Ziffer 6.2 lit. b Anhang CM schliesst C-Versicherte aus der Versicherungsform aus, wenn sie sich in einem Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims oder einer Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals aufhalten. Vorliegend kann offenbleiben, ob diese Allgemeine Vertragsbestimmung mit der Bestimmung von Art.