41 Abs. 4 KVG vermindern. Der Bundesrat regelt die besonderen Versicherungsformen näher (Art. 62 Abs. 3 KVG 1. Satz). Gestützt auf diese Bestimmungen hat der Bundesrat in Art. 99 ff. KVV Bestimmungen zum Versicherungsmodell mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers erlassen. U.a. hat der Bundesrat in Art. 100 Abs. 1 KVV ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen stehe, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt. In ihrer Eigenschaft als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung handelt die Beschwerdegegnerin als Trägerin öffentlicher Funktionen.