Gestützt auf die Beweisauskunft des Zentrumsleiters des Betagtenzentrums D sowie den Wohn- und Betreuungsvertrag vom 3. Mai 2012 ist somit davon auszugehen, dass Dr. E als Hausarzt des Beschwerdeführers die Funktion eines Gatekeepers wahrnehmen kann. Damit ist er erste Anlaufstelle für sämtliche medizinischen Dienstleistungen und übernimmt auch die medizinische Grundversorgung. 5.2. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern, wie nachstehend zu zeigen ist. 5.2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG kann der Versicherer die Prämien für Versicherungen mit eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers nach Art. 41 Abs. 4 KVG vermindern.