Der Hausarzt des Beschwerdeführers sei Dr. E, X. Dieser könne die Funktion eines Gatekeepers beim Beschwerdeführer wahrnehmen und zwar im gleichen Masse, wie wenn der Beschwerdeführer zu Hause leben würde. Sowohl aus dem durch F aufgelegten Organigramm als auch aufgrund des Internetauftritts des Betagtenzentrums D (…) geht hervor, dass es sich beim Haus Y des Betagtenzentrums D um ein Wohn- und nicht um ein Pflegeheim handelt.