Die AVB seien klar zu Ungunsten der Versicherten formuliert und könnten sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Pflegeheimbewohner der RAI-Stufe 1 würden mit dieser AVB-Bestimmung im Vergleich zu hospitalisierten Patienten massiv und ungerechtfertigt schlechter gestellt. 5. 5.1. Gemäss Beweisauskunft des Zentrumsleiters F des Betagtenzentrums D vom 22. November 2013 wohnt der Beschwerdeführer im Haus Y des Betagtenzentrums, somit in einem Wohnheim, das keine Pflegeabteilung hat. Der Zentrumsleiter bestätigte, dass der Beschwerdeführer freie Arztwahl hat und sich nicht durch einen Heimarzt behandeln lassen müsse. Der Hausarzt des Beschwerdeführers sei Dr. E, X.