Der Aufenthalt im Alterswohnheim hindere die Bewohner nicht, sich ambulant ausser Haus behandeln zu lassen und die Ärzte frei zu wählen. Falsch sei die Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E, als Heimarzt amte. Dr. E sei nicht im Auftrag des Altersheims tätig, sondern in seinem Auftrag. Er betreue ihn in allen ärztlichen Belangen und veranlasse als Gatekeeper – soweit notwendig – medizinische Massnahmen. Die AVB seien klar zu Ungunsten der Versicherten formuliert und könnten sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen.