100 Abs. 1 KVV. Es bestünden im Bereich der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, welche es dem Versicherer erlauben würde, einseitig die Versicherung zu kündigen oder eine Umteilung vorzunehmen. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte AVB sei sehr rigide formuliert und "schere alle Pflegeheiminsassen über einen Kamm", was zu stossenden Ergebnissen führe und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber chronisch Kranken, die hospitalisiert seien. Der Aufenthalt im Alterswohnheim hindere die Bewohner nicht, sich ambulant ausser Haus behandeln zu lassen und die Ärzte frei zu wählen.