b des Anhangs CM subsumiert werde, stelle keine Schlechterstellung gegenüber andern hospitalisierten Patienten dar, sondern erreiche vielmehr die Gleichbehandlung aller Versicherter im Sinn der Versicherungsbedingungen (Aufenthalt in einem Pflegeheim). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Entscheid, Bewohner einer Alterseinrichtung ohne Heimarzt von einer Hausarztversicherung (vorliegend C) auszuschliessen, verstosse gegen den Grundsatz der freien Versicherungswahl, insbesondere gegen Art. 100 Abs. 1 KVV.