Vielmehr sei das Sparpotential bei Personen mit komplexen und/oder chronischen Krankheiten sogar besonders hoch. Eine Kostenreduktion mittels Risikoselektion würde für den Versicherer ohnehin keine echte Reduktion bedeuten, sondern bloss eine Verschiebung solcher Risiken in die Grundversicherung. Dass der Beschwerdeführer, trotz der tiefen Stufe der Pflegebedürftigkeit (RAI/RUG-Stufe 1) unter die Bestimmung von Ziffer 6 Abs. 2 lit. b des Anhangs CM subsumiert werde, stelle keine Schlechterstellung gegenüber andern hospitalisierten Patienten dar, sondern erreiche vielmehr die Gleichbehandlung aller Versicherter im Sinn der Versicherungsbedingungen (Aufenthalt in einem Pflegeheim).