Auch sei die Möglichkeit des Hausarztes, auf die Behandlungskosten Einfluss zu nehmen, nach Eintritt ins Pflegeheim nicht mehr im gleichen Ausmass vorhanden. Deshalb erscheine die Bestimmung in Ziffer 6.2 lit. b des Anhangs CM durchaus als gerechtfertigt. Es sei weder im Sinn des Gesetzgebers noch in der Absicht des Versicherers Kosteneinsparungen durch Ausschluss ungünstiger Risiken zu verwirklichen, indem alle Versicherten mit hohen Kosten in die ordentliche Versicherung transferiert würden. Vielmehr sei das Sparpotential bei Personen mit komplexen und/oder chronischen Krankheiten sogar besonders hoch.