Ohne solche zusätzlichen Erfordernisse sei es dem Versicherer nicht möglich, die Versicherungsform der eingeschränkten Wahl des Leistungserbringers erfolgreich zu betreiben. Ein hinreichender Einfluss des Hausarztes sei nur dann gegeben, wenn dieser nicht nur Kenntnis über die durch ihn veranlassten Behandlungen habe und in der Lage sei, sich bei den behandelnden Leistungserbringern die nötigen Informationen zu beschaffen, sondern wenn er auch die Möglichkeit zur Intervention habe, wenn bei ihm der Eindruck entstehe, die medizinische Steuerung sei für ihn nicht mehr oder nur noch unzureichend gegeben.