Um entsprechende Kostenersparnisse zu realisieren seien weitere, flankierende Massnahmen notwendig. In diesem Sinn sei in Ziffer 3.3 des Anhangs CM im Umkehrschluss festgehalten, dass der Hausarzt jederzeit einen genügenden Einfluss auf die gesamte medizinische Behandlung müsse ausüben können und dass in Ziffer 6 Abs. 2 des Anhangs CM Ausschlussgründe explizit aufgeführt seien. Ohne solche zusätzlichen Erfordernisse sei es dem Versicherer nicht möglich, die Versicherungsform der eingeschränkten Wahl des Leistungserbringers erfolgreich zu betreiben.