Gemäss Ziffer 6 Abs. 4 des Anhangs CM führt die Aufhebung von C automatisch zum Wechsel in die Versicherungsform Obligatorische Krankenpflege. 4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid, den Beschwerdeführer aus dem C-Modell auszuschliessen und in die Standardform umzuteilen, auf Ziffer 6.2 lit. b des Anhangs CM. Sie macht geltend, das Ziel des Hausarztmodells sei die Kostendämmung, die nur gewährleistet werden könne, wenn der Hausarzt als Gatekeeper immer die erste Anlaufstelle für medizinische Dienstleistungen sei und die medizinische Grundversorgung seiner Patienten vollumfänglich übernehmen könne.