Anhang CM) sowie bei wiederholtem unbegründetem Wechsel des C-Arztes (Ziffer 6.2 lit. f mit Hinweis auf Ziffer 16 Abs. 2 Anhang CM). 3.3. Gemäss Ziffer 6 Abs. 3 des Anhangs CM führt der Ausschluss aus der Versicherungsform C zum Wechsel in die Versicherungsform Obligatorische Krankenpflege. Es besteht in diesem Fall kein erneuter Anspruch auf Abschluss einer Versicherungsform mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Gemäss Ziffer 6 Abs. 4 des Anhangs CM führt die Aufhebung von C automatisch zum Wechsel in die Versicherungsform Obligatorische Krankenpflege.