3.2. Gemäss Ziffer 6.2 des Anhangs CM ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, C-Versicherte bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Kalendermonats aus der C-Versicherung auszuschliessen. Ein Ausschluss ist unter anderem möglich bei Verletzung der Pflichten für C-Versicherte gemäss Art. 9 - 15 des Anhangs CM (Ziffer 6.2 lit. a Anhang CM), bei Aufenthalt der C-Versicherten in einem Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims oder eine Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals (Ziffer 6.2