Sie tragen damit zu einer kostenbewussten medizinischen Versorgung bei (Ziffer 1.2 Anhang CM). C versicherte Personen wenden sich für alle Behandlungen – ausser für Notfälle und bestimmte weitere, hier nicht interessierende Massnahmen – immer zuerst an ihren C-Arzt (Ziffer 9.1 Anhang CM). Werden Versicherte von ihrem C-Arzt einem Spezialarzt zugewiesen und empfiehlt dieser eine weitergehende Behandlung oder einen operativen Eingriff, so sind die C-Versicherten verpflichtet, ihren C-Arzt darüber im Voraus zu informieren oder informieren zu lassen und dessen Einverständnis einzuholen (Ziffer 11 Anhang CM).