3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der C-Hausarztversicherung ausgeschlossen und per 1. Januar 2013 in die Standardform der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung umgeteilt hat. 3.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2007 eine C-Hausarztversicherung abgeschlossen. Die C-Hausarztversicherung ist eine Form der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer im Sinn von Art. 41 Abs. 4 KVG. Sie basiert auf dem Hausarztmodell.