Ihre Versicherungsbedingungen dürfen allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien nicht widersprechen. Insbesondere haben sie sich an die wesentlichen Grundsätze der sozialen Krankenversicherung zu halten, namentlich an die Grundsätze der Gegenseitigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung (vgl. BGE 113 V 212 E. 3b mit Hinweisen). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht aus der C-Hausarztversicherung ausgeschlossen und per 1. Januar 2013 in die Standardform der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung umgeteilt hat.