Die Versicherten erlangen das Recht, im Hausarztsystem ihren Anspruch auf Leistungen nach den Regeln des KVG einzulösen. Das begründet gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden Naturalleistungsanspruch und für den Leistungserbringer dieser Systeme eine Pflicht zur Behandlung und nötigenfalls zur Überweisung an andere Leistungserbringer. Der Leistungskatalog darf weder erweitert noch eingeschränkt werden. HMO und Hausarztmodell schränken die freie Wahl des Leistungserbringers, nicht aber den gesetzlichen Leistungskatalog ein (Eugster, a.a.O., N 1086). 2.3. Mit der in Art. 41 Abs. 4 KVG geregelten Einschränkung der Wahl des Leistungserbringers wird eine Kostensenkung angestrebt.