Der Gatekeeper übernimmt die medizinische Grundversorgung seiner Patientinnen und Patienten und überweist sie, falls medizinisch angezeigt, an Spezialistinnen und Spezialisten oder Spitäler. Die Patientinnen und Patienten müssen sich – unter Vorbehalt von Notfällen und andern reglementarisch ausgeklammerten Fällen – zwingend zuerst an den Gatekeeper wenden (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, N 1089). Die Versicherten erlangen das Recht, im Hausarztsystem ihren Anspruch auf Leistungen nach den Regeln des KVG einzulösen.