100 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) stehen die Versicherungen mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt. Als Gatekeeper werden Ärzte bezeichnet, die für die Patientinnen und Patienten immer die erste Anlaufstelle für medizinische Dienstleistungen darstellen. Der Gatekeeper übernimmt die medizinische Grundversorgung seiner Patientinnen und Patienten und überweist sie, falls medizinisch angezeigt, an Spezialistinnen und Spezialisten oder Spitäler.