Die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall versichert. 2.2. Im Rahmen von Art. 41 Abs. 4 KVG sind besondere Versicherungsformen zulässig, wie insbesondere Health Maintenance Organization (HMO)-Gesundheitszentren und Hausarztmodelle. Im Hausarztmodell verpflichten sich die Versicherten, aus einer vom Versicherer beschränkten Anzahl von Allgemeinpraktikern ihren Hausarzt und damit ihren Gatekeeper zu wählen. Gemäss Art. 100 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV;