Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 teilte die B A mit, dass er infolge seines Aufenthalts im Betagtenzentrum D, wofür die B Pflegeleistungen ausrichte, per 1. Januar 2013 in die Standardform der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung umgeteilt würde. Am 28. November 2012 ersuchte A auch im Jahre 2013 wiederum dem C-Modell zugeordnet zu werden, da er die vorgenommene Umteilung als rechtswidrig erachte. Die B erliess am 21. Dezember 2012 eine entsprechende Verfügung und hielt auf Einsprache des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2013 an ihrem Entscheid fest. Mit Schreiben vom 13. November 2013 holte das Gericht eine Beweisauskunft beim Betagtenzentrum D ein.