{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-01-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_S-13-118_2014-01-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10280", "Checksum": "9d7f6c4e896d85bc29a4256f5bcf0ee5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 13 118", "2014 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2014 S 13 118 (2014 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hausarztmodell, eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer; das Bewohnen eines Zimmers in einem Wohnheim ohne Pflegeabteilung sowie die weiterführende ärztliche Betreuung durch den Hausarzt (Gatekeeperfunktion) rechtfertigen ein Verbleiben im Hausarztmodell der Krankenversicherung. | Art. 41 KVG, Art. 62 KVG; Art. 100 Abs. 1 KVV. | Krankenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:50", "Checksum": "a11c012b162418da2f6f1b8acf1adad6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 15.01.2014 S 13 118 (2014 III Nr. 3)\nRegeste:\nHausarztmodell, eingeschränkte Wahl der Leistungserbringer; das Bewohnen eines Zimmers in einem Wohnheim ohne Pflegeabteilung sowie die weiterführende ärztliche Betreuung durch den Hausarzt (Gatekeeperfunktion) rechtfertigen ein Verbleiben im Hausarztmodell der Krankenversicherung. | Art. 41 KVG, Art. 62 KVG; Art. 100 Abs. 1 KVV. | Krankenversicherung\n\n Leistungserbringers erlassen. U.a. hat der Bundesrat in Art. 100 Abs. 1 KVV ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer sämtlichen Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet offen stehe, in dem der Versicherer die betreffende Versicherungsform betreibt. In ihrer Eigenschaft als Durchführungsorgan der sozialen Krankenversicherung handelt die Beschwerdegegnerin als Trägerin öffentlicher Funktionen. Ihre Versicherungsbedingungen dürfen daher allgemeinen verfassungs-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Prinzipien nicht widersprechen (BGE 113 V 212 E. 3b). 5.2.2. Die Regelung in Ziffer 6.2 lit. b Anhang CM schliesst C-Versicherte aus der Versicherungsform aus, wenn sie sich in einem Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims oder einer Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals aufhalten. Vorliegend kann offenbleiben, ob diese Allgemeine Vertragsbestimmung mit der Bestimmung von Art. 100 Abs. 1 KVV vereinbar ist bzw. ob diese Allgemeine Vertragsbedingung gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstösst. Aufgrund der Beweisauskunft steht nämlich zweifelsfrei fest, dass vorliegend der Hausarzt des Beschwerdeführers die Gatekeeperfunktion nach wie vor wahrnehmen kann. Zudem bewohnt der Beschwerdeführer nachweislich ein Zimmer im Wohnheim (Haus Y des Betagtenzentrums D) und hält sich somit entgegen der Beschwerdegegnerin weder in einem Pflegeheim, der Pflegeabteilung eines Altersheims noch in einer Abteilung für chronisch Kranke eines Akutspitals auf. Damit erfüllt er nach wie vor die Voraussetzungen für das Verbleiben in einer Versicherung mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer. Aus diesem Grund ist ein Ausschluss des Beschwerdeführers aus der C-Versicherung ausgeschlossen. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Pflegeleistungen (basierend auf der RAI/RUG Stufe 1) bezieht nichts zu ändern. Denn gemäss Art. 41 Abs. 4 KVG letzter Satz sind die gesetzlichen Pflichtleistungen in jedem Fall versichert. Ebenso wenig ist von Relevanz, dass andere Abteilungen des Betagtenzentrums D den Pflegeheimstatus erfüllen. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus dem Hausarztmodell gestützt auf Ziffer 6.2 lit. b des Anhangs CM sind vorliegend nicht erfüllt. 6. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist deshalb gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2013 ist aufzuheben. Damit wird die Umteilung des Beschwerdeführers von der C-Versicherung in die Obligatorische Krankenpflegeversicherung hinfällig. 7. (Kostenfolgen) |"}