Das (damalige) Verwaltungsgericht wandte dabei Art. 61 lit. g ATSG praxisgemäss auch auf das Revisionsverfahren an (vgl. VG-Urteil S 03 218 vom 1.2.2005). Desgleichen sieht das Kantonsgericht im vorliegenden Fall von der Erhebung amtlicher Kosten ab (vgl. VG-Urteil S 08 176 vom 19.11.2008). Das Gericht wird in einem nächsten Fall prüfen, ob an der Kostenfreiheit von Revisionsverfahren festzuhalten ist, dies auch mit Blick auf § 14 der neuen, seit 1. Juni 2013 in Kraft stehenden Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Justiz-Kostenverordnung; SRL Nr. 265), zumal es sich um eine Frage des kantonalen Verfahrensrechts handelt (Kieser, a.a.