Diesfalls hat er seine Gesundheitsverschlechterung jedoch im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen, worauf die Gesuchsgegnerin zutreffend hinweist. 7. Nach dem bisher Gesagten steht fest, dass die Diagnose der Psoriasisarthropathie wohl eine neue Tatsache ist, jedoch keine erhebliche. Das Urteil S 10 21 des Verwaltungsgerichts Luzern vom 7. März 2011 kann demzufolge nicht in Revision gezogen werden. Das Revisionsgesuch erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht. Das (damalige) Verwaltungsgericht wandte dabei Art.