Dem Gesuchsteller gelingt somit der Beweis der neuen erheblichen Tatsache nicht. 6.5. Nur aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Verfügung am 23. November 2009 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer Psoriasisarthropathie litt, kann die Erheblichkeit der neuen Tatsache nicht begründet werden. Wie vorerwähnt wirkte sie sich zum damaligen Zeitpunkt nicht zusätzlich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus. Ausserdem sei erwähnt, dass das Fortschreiten einer Psoriasisarthropathie prospektiv wissenschaftlich nicht gesichert ist.