Eine Auswirkung der Psoriasis auf die Wirbelsäule im Zeitpunkt der Verfügung ist demnach nicht ausgewiesen und führt somit auch nicht zu einer anderen Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Daraus vermag der Gesuchsteller die Erheblichkeit der neuen Tatsache nicht abzuleiten. 6.4. Im Übrigen legt der Gesuchsteller nicht weiter substantiiert dar, inwiefern sich die Psoriasisarthropathie negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte. Auch dem Bericht von Dr. B vom 8. Februar 2012 lassen sich hiezu keine ergänzenden Angaben entnehmen. Dem Gesuchsteller gelingt somit der Beweis der neuen erheblichen Tatsache nicht.