Dies träfe dann zu, wenn bei Kenntnis der Psoriasisarthropathie dies zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen, mithin einer höheren Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. 6.2. Auch wenn die Diagnose der Psoriasisarthropathie eine neue Tatsache darstellt, so muss deren Erheblichkeit vorliegend in Abrede gestellt werden. Selbst unter Berücksichtigung dieser Krankheit hätte kein anderer Entscheid als die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiert. Dies darum, weil die Arthralgien im damaligen Zeitpunkt keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zeitigten.