Die Arthralgien sind nur ein Teil bzw. Prodromalleiden der Psoriasisarthropathie, decken aber nicht das ganze Beschwerdebild ab. Insofern ist die Diagnose der Psoriasisarthropathie als neue, im damaligen Zeitpunkt schon bestehende Tatsache zu werten. 6. 6.1. Nachdem feststeht, dass die Diagnose der Psoriasisarthropathie eine neue Tatsache darstellt – und nicht nur eine andere Würdigung des Sachverhalts, wie die Gesuchsgegnerin geltend macht – ist sodann zu prüfen, ob die neue Tatsache auch erheblich ist. Dies träfe dann zu, wenn bei Kenntnis der Psoriasisarthropathie dies zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen, mithin einer höheren Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.