Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % gründete auf Befunden, die sich – auch gemäss den eigenen Angaben von Dr. D – objektiv nicht oder nur gering auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers auswirkten bzw. auswirken konnten. Gleiches galt für die Diskushernie, welche keine eigentlichen funktionellen Auswirkungen zeitigte, die Lumboischialgie, die nicht von einer radikulären Kompression verursacht war, das Zervikalsyndrom, welches ebenfalls nicht auf radikulären Beeinträchtigungen beruhte sowie die als "mild" bezeichneten Chondrosen. In seiner zusammenfassenden Beurteilung berücksichtigte Dr. D subjektive Befunde, die nicht umfassend erklär- oder objektivierbar waren.