Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 28. April 2010 befand das Verwaltungsgericht als nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend. Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % gründete auf Befunden, die sich – auch gemäss den eigenen Angaben von Dr. D – objektiv nicht oder nur gering auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers auswirkten bzw. auswirken konnten.