auf eine somatoforme Schmerzstörung. Gestützt darauf erachtete Dr. C den Gesuchsteller in seiner angestammten Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit hingegen für 100 % arbeitsfähig. Diese Einschätzung teilte der RAD in seinem Protokolleintrag vom 3. September 2008. Das Parteigutachten von PD Dr. med. D, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats, vom 28. April 2010 befand das Verwaltungsgericht als nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genügend.