Hinzu komme, dass gemäss Dr. B erst im Jahre 2010 progredient entzündliche Fingergelenksarthritiden mit Daktylitiden und Schwellungen mit Beeinträchtigung der Handfunktionen aufgetreten seien, was somit nach Verfügungserlass geschah und folglich auch nach dem für die Beurteilung relevanten Zeitraum. Die neu gestellte Diagnose hätte der Gesuchsteller deshalb in einem ordentlichen Revisions- bzw. Neuanmeldungsverfahren geltend machen müssen. 4. 4.1.