Was die Psoriasisarthropathie betreffe, so habe diese nach Einschätzung von Dr. B schon seit langem bestanden. Hätte diese also bereits im Verfahren S 10 21 einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt, so hätte der Gesuchsteller diese Beeinträchtigung damals schon einbringen können. Hinzu komme, dass gemäss Dr. B erst im Jahre 2010 progredient entzündliche Fingergelenksarthritiden mit Daktylitiden und Schwellungen mit Beeinträchtigung der Handfunktionen aufgetreten seien, was somit nach Verfügungserlass geschah und folglich auch nach dem für die Beurteilung relevanten Zeitraum.