Die IV-Stelle argumentiert demgegenüber, dass die von Dr. B diagnostizierten Krankheitsbilder keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und auch zu keiner unrichtigen Würdigung geführt hätten. Dr. B habe lediglich die bereits bekannten Beschwerden einer Diagnose zugeordnet, was vorliegend aber für die Invaliditätsbemessung irrelevant sei, da hieraus keine weitere Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit resultiert habe. Das Stellen einer anderen Diagnose begründe für sich alleine keine erhebliche Tatsache. Was die Psoriasisarthropathie betreffe, so habe diese nach Einschätzung von Dr. B schon seit langem bestanden.