Deshalb handle es sich um eine neue erhebliche Tatsache. Den Umstand, dass die Gelenkserkrankung nicht früher festgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer zudem nicht zu vertreten. Demzufolge seien die Voraussetzungen gemäss § 175 VRG erfüllt, um den vorgenannten Entscheid in Revision ziehen zu können. 3.2. Die IV-Stelle argumentiert demgegenüber, dass die von Dr. B diagnostizierten Krankheitsbilder keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt und auch zu keiner unrichtigen Würdigung geführt hätten.