Der Gesuchsteller begründet sein Gesuch damit, dass er gemäss Dr. B seit Jahren unter einer Psoriasisarthropathie und einer durch die Schuppenflechte unterhaltene Spondylarthritis LWK5/SWK1 leide. Diese Erkrankung habe erst aufgrund der am 19. August 2011 begonnenen Anti-TNF-Alpha-Behandlung eindeutig diagnostiziert werden können. Hätte das Gericht im Zeitpunkt seines Urteils vom 7. März 2011 hievon Kenntnis gehabt, hätte es sicherlich anders entschieden, weil diesfalls für die Beschwerden eine organische Ursache vorgelegen hätte. Deshalb handle es sich um eine neue erhebliche Tatsache.